- Markengesetz
- Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
- Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften
§ 93a MarkenG
Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.