§ 7 MarkenG

Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.
natürliche Personen,

2.
juristische Personen oder

3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.