- Markengesetz
- Teil 5: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
- Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§ 110 MarkenG
Eintragung im Register
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.