- Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- 1. Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 4 MV
Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.