Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übersenden.
LG Duisburg, Urteil vom 2.1.2004,
Az. 13 S 209/03
57Eine Teilung der Klauseln verstieße gegen das Gebot der Transparenz, weshalb die Unwirksamkeit auch § 10 Nr. 1 MV erfasst und die Überbürdung der Schönheitsreparaturen insgesamt gemäß § 9 AGBG unwirksam ist (vgl. auch LG Berlin, GE 2003, 458; LG Hamburg WuM 1992, 476).