- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
- Teil 6: Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 62 MTBG
Gemeinsame Einrichtungen
Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach Teil 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.