- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
- Teil 4: Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 45 MTBG
Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.