- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
- Fünfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 12 MTAG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.