- Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
- Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
§ 3 MOG
Marktordnungsstelle
Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).