- Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
- 9. Abschnitt: Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 66 LwAnpG
Ehrenamtliche Richter
Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.