- Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
- 8. Abschnitt: Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
§ 62 LwAnpG
Kosten
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land (Staat).