- Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
- 8. Abschnitt: Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
§ 57 LwAnpG
Ermittlung der Beteiligten
Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.