- Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
- 2. Abschnitt: Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
§ 10 LwAnpG
Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.