- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- Erster Abschnitt: Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
- Dritter Abschnitt: Flugplätze
- Vierter Abschnitt: Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
- 3.: (§§ 69 bis 72 weggefallen)
- 4.: Luftfahrtveranstaltungen
§ 75 LuftVZO
Nebenbestimmungen und Aufsicht
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.