- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- Erster Abschnitt: Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
- Dritter Abschnitt: Flugplätze
- 3.: Landeplätze
§ 50 LuftVZO
Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.