(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.
(2) Die Flughäfen werden genehmigt als
1.
Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen),
2.
Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).