- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- Erster Abschnitt: Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
- Dritter Abschnitt: Flugplätze
- Vierter Abschnitt: Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
- 3.: (§§ 69 bis 72 weggefallen)
- 6.: (§§ 79 bis 80 weggefallen)
- 8.: (§§ 83 bis 89 weggefallen)
- Fünfter Abschnitt: Haftpflichtversicherung
- 2.: Haftpflichtversicherung für Drittschäden
§ 102 LuftVZO
Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.