(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
1.
zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
2.
zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
3.
zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
4.
zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
5.
zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
6.
zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
7.
zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachungfolgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:
-
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
-
Luftfahrzeugmuster,
-
Anzahl der Besatzungsmitglieder,
-
Anzahl der Fluggäste,
-
Art des Fluges,
-
Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.