- Luftverkehrsgesetz
- Erster Abschnitt: Luftverkehr
- Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung
- 2. Unterabschnitt: Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
§ 49 LuftVG
Anzuwendende Vorschriften
Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.