- Luftverkehrsgesetz
- Erster Abschnitt: Luftverkehr
- Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung
- 1. Unterabschnitt: Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
§ 39 LuftVG
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.