§ 18 LuftRegV
Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 5: Schlußvorschriften
§ 18
LuftRegV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 17 LuftRegV
Anlage 1 LuftRegV