§ 4 LuftPersV

Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt

1.
16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.
17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

3.
18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie

4.
21 Jahre für

a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b)
Flugingenieure,

c)
Prüfer von Luftfahrtgerät und

d)
Flugdienstberater.