§ 17 LuftPersV

Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,

2.
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

4.
17 Jahre für

a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b)
Flugingenieure,

c)
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

d)
Prüfer von Luftfahrtgerät und

e)
Flugdienstberater.Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.