Abschnitt 2: Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 4: Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen
(1) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Er berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräte.
(2) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen wird unbefristet erteilt.