- Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
- Erster Teil: Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
§ 4 LuftFzgG
Das Recht des Gläubigers aus dem Registerpfandrecht bestimmt sich nur nach der Forderung.