- Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
- Erster Teil: Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
§ 20 LuftFzgG
Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.