- Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- Fünfter Abschnitt: Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
- 1.: Flugbetrieb
§ 23 LuftBO
Verwendung des Luftfahrzeugs
Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.