Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1402
Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz *):
Im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen:
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Süßwaren: mindestens 100 mg/kg
"enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung enthalten ist
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Getränke: mindestens 10 mg/l
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Süßwaren: mindestens 4 g/kg
"Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden."
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Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l
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sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l
*)Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.