Anlage 4 LMKV

(zu § 7b Abs. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2473





Erzeugnisse
Zulässige Abweichung +/- % vol




Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol
0,5


Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind


Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol
1,0


Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke


Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind


Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen
1,5


Sonstige Getränke
0,3