(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1.
ergänzend zu § 41 Absatz 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen dafür zu erlassen,
2.
zusätzlich zu den in § 41 Absatz 1 bis 5 aufgeführten Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Transportunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen,
3.
andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Absatz 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder bei Lebensmitteln erforderlich ist,
4.
das Verfahren der
a)
Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in § 41 Absatz 2 bis 5 genannt sind,
b)
der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen gewonnenem Fleischzu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie
2.
das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln.Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 38 Absatz 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.