§ 351 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich
Dreizehnter Abschnitt: Verfahren
Fünfzehnter Abschnitt: Sonstige und Überleitungsvorschriften
§ 351
LAG
Verwaltungskosten
Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.
§ 350e LAG
§§ 352 bis 357 LAG