§ 333 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich
Dreizehnter Abschnitt: Verfahren
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
§ 333
LAG
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
§ 332a LAG
§ 334 LAG