§ 307 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich
Elfter Abschnitt: Organisation und Zuständigkeit
§ 307
LAG
Bundesoberbehörde
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
§ 306 LAG
§ 308 LAG