(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt
bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239
monatliche Entschädigungsrente
von 2.000 bis 4.000 RM
16 EUR
von 4.001 bis 6.500 RM
26 EUR
von 6.501 bis 9.000 RM
36 EUR
von 9.001 bis 12.000 RM
44 EUR
über 12.000 RM
52 EUR
(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist,
1.
daß die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und
2.
daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht besteht. In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894), aber vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.