(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbehaltlich der §§ 278a, 283 und 283a, in Höhe des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.
(2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den §§ 278a, 283 und 283a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Für die Fälle des § 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend.
(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfüllung beanspruchen. Die Erfüllung geschieht für den Bund mit befreiender Wirkung.
(4) Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht vorgelegen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar geworden ist.