- Gesetz über den Lastenausgleich
- Dritter Teil: Ausgleichsleistungen
- Zweiter Abschnitt: Feststellung von Schäden
- Erster Titel: Grundsätze
§ 235 LAG
Schadensfeststellung als Voraussetzung
von Ausgleichsleistungen
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.