- Gesetz über den Lastenausgleich
- Dritter Teil: Ausgleichsleistungen
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 231 LAG
Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.