- Gesetz über den Lastenausgleich
- Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Erster Abschnitt: Grundsätze
§ 2 LAG
Durchführung des Lastenausgleichs
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.