(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:
a)"Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
b)"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder
2.entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung
a)"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
b)"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.