§ 21 KrPflG

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:

a)"Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder

b)"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder

2.entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung

a)"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",

b)"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.