- Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
- 4. Abschnitt: Die Honorarkonsularbeamten
§ 20 KonsG
Kreis der Honorarkonsularbeamten
Honorarkonsularbeamte sind Ehrenbeamte im Sinne des Beamtenrechts, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt sind.