§ 17 KonsG
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
2. Abschnitt: Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 17
KonsG
Aufnahme von Verklarungen
Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen aufzunehmen.
§ 16 KonsG
§ 18 KonsG