§ 7 KlimaBergV

Zusätzliche Pausen

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

1.
außerhalb des Salzbergbaus

a)
von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,

b)
von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,

2.
im Salzbergbau

a)
von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,

b)
von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.