§ 6 KlFzKV-BinSch

Urkunden

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

1.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

2.
in den Fällen des § 4 Abs. 2

a)
der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

b)
das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

c)
das Flaggenzertifikat;

3.
in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.