§ 15 KfSachvG

Zuständigkeiten

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung

1.die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);

2.die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);

3.die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.