§ 11 KapErhStG
Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
§ 11
KapErhStG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 10 KapErhStG