- Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
- Kapitel 2: Kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen
- Abschnitt 3: Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
§ 13 KapAusstV
Tontinengeschäfte
Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.