Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
Dritter Abschnitt: Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Sechster Abschnitt: Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009
§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.