Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
Dritter Abschnitt: Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Sechster Abschnitt: Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer