Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
Dritter Abschnitt: Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
4a.: Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems