- Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- Vierter Abschnitt: Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 28 KVLG 1989
Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.